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BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/83 |
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- BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82
Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der …
Auszug aus BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/83
Der Senat hat bereits entschieden, daß auch die von dem Rentenversicherungsträger den Berechtigten nach Art. 2 5 51a Abs. 3 Satz 3 ArVNG (: Art. 2 5 U9a Abs. 3 Satz 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG-) bewilligte Teilzahlungsfrist eine Ausschlußfrist ist (Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - s auch Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 -). - BSG, 22.06.1983 - 12 RK 59/82
Auszug aus BSG, 27.09.1983 - 12 RK 10/83
Der Senat hat bereits entschieden, daß auch die von dem Rentenversicherungsträger den Berechtigten nach Art. 2 5 51a Abs. 3 Satz 3 ArVNG (: Art. 2 5 U9a Abs. 3 Satz 3 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG-) bewilligte Teilzahlungsfrist eine Ausschlußfrist ist (Urteil vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - s auch Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 7/82 -).
- BSG, 27.09.1983 - 12 RK 7/82
Teilzahlungsfrist - Ausschlußfrist - Nachsichtgewährung - Überschreitung der …
Sie blieb - ebenso wie die Antragsfrist des Art. 2 § 49a Abs. 3 Satz 1 AnVNG - trotz der von § 142 AVG abweichenden Regelung auch in ihrer veränderten Gestalt eine Ausschlußfrist (vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - und vom 27. September 1983 - 12 RK 10/83 -). - BSG, 16.10.1986 - 12 RK 32/85
Pflicht zur Entgegennahme nachentrichteter Beiträge nach Art 2 § 51a Abs. 2 des …
Wegen der - als solche nicht streitigen - Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlußfrist (vgl. Urteile des Senats vom 22. Juni 1983 - 12 RK 59/82 - DRV 1983, 651 und vom 27. September 1983 - 12 RK 10/83 - DRV 1984, 172 sowie vom 16. Oktober 1986 - 2 RK 30/86 -) ist dem Kläger weder Nachsicht zu gewähren noch ist die Beklagte gehalten, den Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die letzte Rate der Nachentrichtungssumme noch rechtzeitig eingezahlt. - BSG, 29.06.1984 - 12 RK 76/82 - 12 RK 10/83 -).